Buchboxen – Sammlerstücke mit Risiken

Auch nach Weihnachten noch erfreuen sich Buchboxen allergrößter Beliebtheit.  Bücher mit Zubehör sozusagen. Sammler- und Leseleidenschaft perfekt vereint.
Doch leider ist das wieder einmal nicht so leicht wie gedacht. Der Teufel steckt im Detail. Als Schachtelteufel sozusagen. .
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Wir haben uns das für euch einmal genauer angesehen.

Bucboxen – was genau ist gemeint?

Es gibt verschiedene Buchbox-Konzepte. Zunächst sind da die Abos, bei denen man wie früher beim Bertelsmann-Club regelmäßig Sneak-Titel bekommt, die eben im Abo enthalten sind, Blind-Dates für Bücher-Junkies. Da gibt es prächtige, sehr dekorative Sammlerstücke, die so mancher auch leer kaufen würde. Oder aber Buchboxen mit allerlei Zugaben passend zum Buch – Tee, wie ihn auch die Protas trinken, Kerzen in den Coverfarben, Tassen mit dem Schriftzug …
Der Fantasie im Merchandise sind keine Grenzen gesetzt.

Und wo liegt nun das Problem?

Wie so oft stemmt sich die Buchpreisbindung und das Wettbewerbsrecht (Irreführung) diesen spaßigen Kisten entgegen. Wer dagegen verstößt, riskiert empfindliche Abmahnung und ggf. auch Strafen.
Autoren laufen hierbei zusätzlich Gefahr, dass ihre an sich künstlerische (und damit gewerbesteuerfreie) Tätigkeit nach der „Abfärbe-Theorie“ des Bundesfinanzhofs mit der nächsten Buchprüfung gewerbesteuerpflichtig wird.
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Sind Buchboxen generell verboten?

Nein, aber wer diese Boxen in den Verkehr bringt, muss genau kalkulieren.

Buchpreisbindungsgesetz

Nach dem Buchpreisbindungsgesetz (§ 3 BuchPrG) und der hierzu entwickelten Rechtsprechung gilt alles, was mehr als 2% des Buchpreises ausmacht, als unzulässige Zugabe, wenn es nicht separat angemessen bezahlt wird. Dazu gehören bereits Prachtboxen.
Einfacher wird es, wenn die in der Box enthaltenen Bücher nicht mehr der Buchpreisbindung unterliegen. Ebenso ist es möglich, Mängelexemplare auf diesem Wege doch noch zu vermitteln.
Aber aufgepasst: Wer jetzt meint, mit einem Eselsohr und einem Mängelexemplar-Aufdruck das Problem zu lösen, irrt. Die Rechtsprechung erwartet von einem Mängelexemplar echte Mängel, sonst ist es eine unzulässige Umgehung. Mehr dazu in unserem Wiki-Eintrag Mängelexemplare
Auch Clubpreise sind unzulässig. Wer seinem registrierten Fanclub ein Buch vergünstigt zukommen lassen will, kann das nicht ohne weiteres tun. Rabatte sind bis auf wenige Ausnahmen im Verhältnis zu Endkunden unzulässig.

Doch auch Buchboxen mit aktuellen Titeln sind nicht zu beanstanden, wenn und soweit der Verkaufspreis der nicht preisgebundenen Artikel nicht so weit unterschritten wird, dass es sich seinerseits um eine Zugabe zum Buch handelt. Die Grenze dürfte dabei wohl der Nachlass sein, den man auf die als Zugabe beigepackten Waren allein auch geben würde. Also nicht wirklich hoch.

Man muss also genau kalkulieren und ggf. nachweisen, dass die Buchbox zu einem Preis verkauft wird, der ihrem Materialwert anhand der einzelnen Komponenten entspricht..

Wettbewerbsrecht

Ein Urteil des EuGH, wonach die Koppelung von Sachprämien an Verkäufe EU-einheitlich nicht mehr stets wettbewerbswidrig sind, darf nicht so ausgelegt werden, dass nunmehr im Umkehrschluss die Kopplung grundsätzlich zulässig wäre (Plus-Entscheidung des EuGH (GRUR 2010,244)).
Doch dieses Urteil betraf nicht Bücher, für die wegen der Buchpreisbindung andere Regeln gelten.
Die Richter verlangen seither, „dass für die Einordnung der Zulässigkeit von Kopplungsgeschäften auf die konkrete Ausgestaltung des Angebotes (Art, Wert, Verwendbarkeit, Nutzungsdauer der Ware oder Dienstleistung; Befristung des Angebots; Handelsüblichkeit der Kombination; Wert der Hauptleistung) und die Werbung hierfür unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere des Adressatenkreises, abzustellen“ ist.
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Aber richtig, die Gewährung von Geschenken in der Werbung auch über die Grenze der Geringwertigkeit hinaus, ist künftig grundsätzlich möglich, soweit der Wert des ausgelobten Geschenks und der sogenannte Anlockeffekt nicht geeignet sind, von einem sachlichen Warenvergleich abzulenken.
Es muss also ein Missverhältnis zwischen Zugaben und Hauptprodukt vermieden werden.
Wenn hier also hochwertige E-Reader, Bastelsets, Sekt und Partysachen oder Körperpflegeartikel ausgelobt werden, die ein Vielfaches des Warenwerts des Buchs, um das es eigentlich geht, ausmachen, dürfte diese Grenze überschritten sein. Gleiches gilt, wenn es sich um als superexklusiv deklarierte Artikel handelt, die einen Konkurrenzvergleich verhindern sollen.
Im Verhältnis wurde die Gewährung einer Reise als Zugabe zum Kauf einer Küche, eines Wohnzimmers oder eines Schlafzimmers  als unzulässig angesehen, da die Nebenleistung selbst im Hinblick auf den verhältnismäßig hohen Preis der Hauptleistung einen erheblichen Wert darstellt.
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Steuerrecht

Grundsätzlich ist Handel gewerbesteuerpflichtig. Ausgenommen hiervon ist der Künstler, der sein Kunstwerk verkauft. Also der Autor sein Buch. Wenn ein Buchbox-Autor nun aber in den Shampoo-, Tee- und Kerzenhandel einsteigt, handelt er gewerblich. Dass er das nur tut, weil ihn die Buchpreisbindung zwingt, ist dem Fiskus egal. Damit muss er theoretisch auf seine Buchboxen Gewerbesteuer bezahlen. Und zwar insgesamt, auch wenn der Buchpreis selbst nicht gewerbesteuerpflichtig wäre.

Die Abfärbetheorie wird von Experten auch Durchsäuerungs- oder Infektionstheorie genannt und beschreibt eine Umwidmung von bisher nicht gewerblichem Einkommen in gewerbliche Einnahmen. Die Rechtsgrundlage für dieses Verfahren beruht auf § 15 Einkommenssteuergesetz (EStG). Wer also in seinem Geschäftsbetrieb sowohl gewerbliche als auch freiberufliche Einkünfte erzielt, wird unabhängig vom Verhältnis zueinander insgesamt gewerbesteuerpflichtig.

Während das für Einzelunternehmer noch nicht gilt, sind alle Autoren betroffen, die aus Steuer-, Versicherungs- oder Haftungsgründen nicht als reiner Einzelunternehmer auftreten.

Was passiert wenn man erwischt wird?

Kommt darauf an, von wem.

Buchhändler. Autorenkollegen oder aber die Preisbindungstreuhänder des Börsenvereins können euch auf Unterlassung und Schadenersatz verklagen. .
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Das Finanzamt erhebt Steuer. Es sei denn, ihr deklariert das nicht. Steuerhinterziehung ist eine Straftat.

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