Alles nur geschenkt? Was man Buchkäufern geben darf
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Worauf bei Buchwerbung mit Sachprämien zu achten ist
- UWG (Wettbewerbsrecht)
- BGB (allgemeines Zivilrecht, z.B. §§ 661, 661a BGB)
- DSGVO (Datenschutz)
- BuchPrG (Buchpreisbindung)
- TMG (Telemediengesetz für Online-Veranstaltungen)
- Nutzungsbedingungen der Werbe- und Verkaufsplattformen (z.B. Facebook und Amazon)
- Abweichendes Recht im Ausland – speziell in der Schweiz
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Zulässige Sachprämien in Kürze
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- Gewinnspiele unter allen Käufern eines preisgebundenen Buchs sind nach der Buchpreisbindung verboten.
- Gutscheine, die zu einer Verschiebung des Warenendpreises führen, sind nach dem Rabattverbot des § 3 BuchPrG jedenfalls dann verboten, wenn sie die Geringfügigkeitsgrenze (2% des Buchpreises) verlassen.
- Geschenke an Käufer eines preisgebundenen Buches sind verboten. Man darf zwar ein Buch selbst verschenken, aber beim Kauf von Band 1 Band 2 als Geschenk zu geben, ist im Rahmen der Buchpreisbindung unzulässig. Das gilt übrigens auch für Buchboxen (s.u.)!
- Sonstige Zugaben an Käufer eines preisgebundenen Buches sind schwierig. Kostenlos darf man nur Waren von geringem Wert, z.B. ein einfaches Lesezeichen zu einem Printbuch dazugeben. Die Grenze zieht die Rechtsprechung bei 2% des Warenendpreises.
- Bei Spenden muss man unterscheiden. Wer den Gesamterlös spendet , sodass es sich letztlich aus Verkäufersicht um ein Geschenk handelt, darf das. Spendet man aber nur einen Teil, ist das nicht erlaubt, denn das stellt einen Preisnachlass dar.
- Clubpreise sind ebenfalls unzulässig. Wer seinem registrierten Fanclub ein Buch vergünstigt zukommen lassen will, kann das nicht ohne weiteres tun. Rabatte sind bis auf wenige Ausnahmen im Verhältnis zu Endkunden unzulässig.
- Bundle, wie z.B. die aktuell beliebten Buchboxen, sind auch mit buchpreisgebundenen Büchern möglich, wenn und soweit der Verkaufspreis der nicht preisgebundenen Artikel nicht so weit unterschritten wird, dass es sich seinerseits um eine Zugabe zum Buch handelt. Die Grenze dürfte wohl der Nachlass sein, den man auf das Produkt allein auch geben würde.
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So, und damit niemand sagen kann, wir würden das nicht ausführlich erklären, nochmal langsam und im Detail:
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Sachprämien beim Buchkauf ausführlich
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Auch über die Ausnahme nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 BuchPrG kommt man nicht weiter, um die beliebten Facebook-Gewinnspiele zu legalisieren, denn das betrifft nur den Letztverkäufer und der ist bei den hier in Frage stehenden Büchern der Online-Shop (Thalia, Amazon und Co.). Davon unabhängig ist das aber auch nur dann zulässig, wenn die Zugabe angesichts des Wertes des gekauften Buchs nicht ins Gewicht fällt. Das wird bei einem motivierenden Gewinn und einem Buchpreis von üblicherweise 99 Cent nicht gelingen. In der Rechtsprechung geistert hier eine 2-3%-Hürde herum.
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Gutscheine von der Marketing-Agentur
Verschiedentlich wurden wir gefragt, ob wir nicht als „Dritte“ einen Gutschein ausstellen könnten, denn dann habe der buchpreisgebundene Händler ja nichts damit zu tun.
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Nach Ansicht des LG Berlin ist generell das Einlösen von Gutscheinen, die von Dritten ausgestellt wurden, eine rechtswidrige Umgehung der Buchpreisbindung (LG Berlin, Beschl. v. 14.12.2011, Az. 102 O 165/11). Das ist übrigens nicht nur das Risiko der Agentur, denn Vertragspartner von Amazon, die sich die Rechtsmäßigkeit des Buchverkaufs vom Uploader bestätigen lassen, ist ja der Autor/Verlag. Davon unabhängig kann (und wird in der Regel auch) dieser unmittelbar als Verursacher vom Kunden oder Konkurrenten belangt werden.
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Geschenke
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Gutscheine und Sachprämien
Sachprämien und das UWG
Da ja nicht alle Bücher der Buchpreisbindung unterliegen, kann sich ein Blick über das weite Feld durchaus rentieren. Ein Urteil des EuGH, wonach die Koppelung von Sachprämien an Verkäufe EU-einheitlich nicht mehr stets wettbewerbswidrig sind, darf nicht so ausgelegt werden, dass nunmehr im Umkehrschluss die Kopplung grundsätzlich zulässig wäre (Plus-Entscheidung des EuGH (GRUR 2010,244)).
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Die Richter verlangen seither, „dass für die Einordnung der Zulässigkeit von Kopplungsgeschäften auf die konkrete Ausgestaltung des Angebotes (Art, Wert, Verwendbarkeit, Nutzungsdauer der Ware oder Dienstleistung; Befristung des Angebots; Handelsüblichkeit der Kombination; Wert der Hauptleistung) und die Werbung hierfür unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere des Adressatenkreises, abzustellen“ ist.
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Das heißt, künftig hat der Veranstalter des Gewinnspiels insbesondere zu beachten, dass er keines der Regelbeispiele aus dem Anhang der Richtlinie erfüllt und keine irreführenden, aggressiven oder sonst unlauteren Praktiken verwendet.
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Ausblick:
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Sonderfall Glücksspiel
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Die Kopplung von Einkäufen an Gewinnchancen bewegt sich schnell im Bereich der Lotterie, die auch als Glücksspiel anzusehen ist. Bei einer Lotterie kauft man ein Los in Hoffnung auf einen Gewinn. Doch ist eine Lotterie u.U. auch dann gegeben, wenn ein verdeckter geldwerter Einsatz (Kauf mein Buch) gefordert wird.
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Das Kopplungsverbot der DSGVO
Wer das Gewinnspiel mit der dauerhaften Datenspeicherung verbindet, muss zudem die DSGVO beachten, die ein eigenes Kopplungsverbot enthält (Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 4 DSGVO). Man sollte also darauf verzichten, seinen Newsletterverteiler mit Gewinnspielen gleich mit aufzubessern.
Das könnt ihr legal gestalten, wenn ihr die Speicherung für den Newsletter in eine eigene Frage packt und das Gewinnspiel davon unabhängig gestaltet.
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Alternativ kann man auch versuchen, die Speicherung zu integrieren. Wenn also die Kopplung hinreichend deutlich (was immer das im Einzelfall heißt) erkennbar ist, kann ggf. auf die gesonderte Einwilligung zur Datenverarbeitung verzichtet werden. Dann muss die Verknüpfung Teilnahme durch Datenüberlassung so deutlich gekennzeichnet sein, dass Art. 6 Abs. 2 lit. b) DSGVO (für die Erfüllung des Vertrags erforderlich) eröffnet wird.
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Spielregeln der Anbieter
Auch wer sich nicht vor einem Abmahnanwalt fürchtet, weil er die Wahrscheinlichkeit, erwischt zu werden, als gering erachtet, muss aufpassen. So gut wie alle Plattformbetreiber verlangen rechtskonformes Verhalten von den Nutzern ihres Angebots. Oftmals gehen die Anforderungen sogar über die Erwartungen des Gesetzgebers hinaus. Im Falle von Verstößen muss man mit Sperren und Schadensersatz rechnen.
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Amazon
Amazon ist in seinem Außenauftritt sehr darauf bedacht, nur ehrliche Rezensionen zu präsentieren. Ob die hierzu ergriffenen Maßnahmen zweckdienlich sind, kann man trefflich diskutieren. Fakt ist, dass jeglicher Anreiz zur Erstellung einer Rezension ausdrücklich verboten ist. Wer also eine Rezension auf Amazon zur Teilnahmevoraussetzung an einem Gewinnspiel macht, verstößt gegen die Amazon-Richtlinien und riskiert, dass Amazon künftig eine Zusammenarbeit ablehnt und weder verkauft noch Verkäufe vermittelt.
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Dem Wortlaut nach genügt es, wenn Amazon-Rezensionen als Teilnahmebedingung akzeptiert werden, auch wenn sie nicht ausdrücklich verlangt worden sind.
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Grundsätzlich dürfen Facebook-Gewinnspiele nur über eine Seite, nicht aber über Gruppen oder Chroniken ausgerichtet werden. Gewinnspiele und vergleichbare Aktionen heißen bei Facebook übrigens Promotions.
Neben den rechtlichen Rahmenbedingungen für die jeweilige Art von Promotion verlangt Facebook eine vollständige Freistellung durch den Veranstalter und die Teilnehmer. Dazu gehört der Hinweis, dass die Promotion in keiner Verbindung zu Facebook steht und Facebook sie in keiner Weise gesponsert, unterstützt oder organisiert.
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- Kommentare oder Likes der Teilnehmer unter dem Gewinnspiel-Beitrag
- Bilder und Texte auf die Chronik der Seite posten
- Eine private Nachricht an die Seite schicken
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Das Bild oder der Kommentar mit den meisten Likes gewinnt
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Trau schau wem!
Vor jeder Aktion solltet ihr die AGB von Facebook checken. Die Regelungen für Promotions und Zugaben auf Facebook finden sich in den Nutzungsbedingungen für Facebook-Seiten unter Punkt III E. Maßgeblich sind übrigens die englischen AGB, auch wenn eine deutsche Übersetzung angeboten wird. Wer sicher sein will, muss also dort nachsehen.
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Was passiert wenn man erwischt wird?
Kommt darauf an, von wem.
Buchhändler. Autorenkollegen oder aber die Preisbindungstreuhänder des Börsenvereins können euch auf Unterlassung und Schadenersatz verklagen. Daneben kann Amazon oder Facebook sich entscheiden, eure Accounts zeitweise oder auch dauerhaft zu sperren. Die Anwaltskosten dürften jedenfalls in die tausende gehen.
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3 Comments
Günther Kremer
Hallo,
wie wäre es mit Aktionen, wie „Für jedes verkaufte Buch spenden wir eine Mahlzeit für ein Kind in Not“.
Wenn die Spende einer Mahlzeit nur den Gewinn des Händlers schmälern würde, wäre die Aktion entsprechend verboten?
VG
Marion Mohnhaupt
Hallo Günther, genau an dieser Frage stehe ich gerade. Hast Du eigentlich eine Antwort erhalten? VG
Kay
Hallo Marion, es kommt darauf an, wie es formuliert ist. Wenn alle Bücher betroffen sind, ist es kein Problem und wenn die Buchhändler/der Verlag es als Spende deklariert, danach wohl auch nicht. Aber das sollte man tatsächlich im konkreten Einzelfall abklären, verbindlich kann ich das hier nicht sagen.
LG Kay von Skoutz