Verpackung – was heute gilt und was sich ab 2019 ändert
Die Idee:
Was verlangt die Verpackungsverordnung?
Die VerpackV regelt bislang, dass jeder, der regelmäßig Produkte, die er vertreibt, verpackt, dies anzeigen und sich angemessen, meist durch Bezahlung pauschaler Abgaben, an der Entsorgung dieser Verpackungen beteiligen muss.
Dazu gibt es Anzeige-, Rücknahme- und Verwertungspflichten für alle Arten von Verpackungen, die in Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen unterschieden werden. Besonders interessant sind die Verkaufsverpackungen, aus denen man ein Produkt erst ganz am Ende der Kette, also beim Endnutzer auspackt und diese sodann entsorgt. Die Regelungen betreffen vor allem Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher ankommen.
Die Definition des „privaten Endverbrauchers“ wurde durch die 5. Novelle der Verordnung erweitert und präzisiert, sodass nunmehr im Prinzip jeder (also auch Geschäftsleute) darunter fallen, die ihren Verpackungsmüll über haushaltsübliche Sammelgefäße und die kommunale Müllabfuhr (z.B. Papiertonne, Altglascontainer, Hausmüll, Gelber Sack) entsorgen. Man spricht da auf bürokratisch von „Haushaltungen und vergleichbaren Anfallstellen„.
Für alle, die an solche private Endverbraucher Produkte schicken, ist die Teilnahme an einem sogenannten „dualen Entsorgunssystem“ wie z.B. der bekannte „Grüne Punkt“ verpflichtend vorgeschrieben.
Es gibt verschiedene behördlich anerkannte Entsorgungssysteme. Diese müssen Verkaufsverpackungen durch Sammelsysteme erfassen, z.B. „Gelbe Säcke“ oder „Gelbe Tonnen“. Adressen und Kontaktdaten gibt es z.B. über die IHK, die entsprechende Listen führen. Dort bezahlt man pauschale Beiträge, damit diese sich um die Rückführung der Verpackungen kümmern. Preisvergleiche lohnen.
Zusammenfassung:
Um sich an den aufkommenden Kosten für die Entsorgung und Verwertung des Verpackungsmülls zu beteiligen, müssen sich „Verpacker“ derzeit bei einem sog. dualen System melden und dort eine Gebühr zahlen. Wer sich nicht an die Verpackungsverordnung hält, kann ein Bußgeld erhalten oder mit einer Abmahnung vom Konkurrenten bestraft werden.
Wer ist betroffen?
Grundsätzlich jeder, der Waren verpackt und so an Endkunden aushändigt.
Die Lizenzierungspflicht gilt grundsätzlich für alle, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen (§ 3 Nr. 14 VerpackG). Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Verpackungen (inkl. Füllmaterial), die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (§ 3 Nr. 8 VerpackG).
Auf die Menge der verwendeten Verpackungen kommt es nicht an. Ebensowenig darauf, ob die verpackten Produkte verkauft oder verschenkt werden.
Gewerbsmäßig ist nicht nur gewerblich
Entgegen des für Laien etwas irreführenden Wortlauts sind auch Freiberufler betroffen. Grundsätzlich sind Freiberufler außer im Handels- und Steuerrecht wie Gewerbetreibende zu behandeln (unternehmerischer Ansatz, § 14 BGB). Das heißt, auch sie handeln gewerbsmäßig, wenn auch nicht gewerblich, so auch hier.
Maßgeblich ist nur der Anfall von Verpackungsmüll.
Ausnahme: Private Versendungen
Allerdings gilt die Lizenzierungspflicht nicht für private Verpackungen. Wo nun die Grenze zwischen einer gewerblichen Tätigkeit und einem privaten Verkauf liegt, ist ein anderes Thema, das im Einzelfall auch schwierig abzugrenzen ist.
Wer regelmäßig oder in größeren Mengen über ebay, medimops oder ähnliche Portale verkauft, wird sehr schnell zu einem gewerblichen Verkäufer. Die Übergänge sind fließend und die Unterschiede sind nicht nur in Bezug auf die Verpackungspflichten erheblich:
- Gewerbliche Verkäufer müssen die Vorschriften des Fernabsatzrechts beachten mit weitreichenden und abmahnfähigen Informationspflichten (§§ 312d, 355 BGB) z.B. über Widerrufsrechte.
- Gewährleistungspflicht von 24 Monaten (Neuwaren) und 12 Monaten (Gebrauchtwaren) bei gewerblichen Verkäufen.
- Transportrisiko muss der gewerbliche Verkäufer tragen (also bei Ankunft beschädigter Ware)
- Besondere Sorgfaltspflichten bei der Nennung von Markenwaren (§14 MarkenG).
Achtung: Die Gerichte neigen dazu, im Zweifel ein gewerbliches Handeln zu unterstellen, um einen effektiven Verbraucherschutz zu gewährleisten.
Wenn auf euch also von folgender Liste mehrere Punkte zutreffen, dürft ihr davon ausgehen, dass ihr juristisch betrachtet, Gewerbetreibende seid:
- gleichartige Waren
- Neuwaren
- keine Alltagsgegenstände
- hohe Verkaufsaktivität (ab 15 Verkäufen innerhalb eines Monats; d.h. auch eine Haushaltsauflösung kann bereits gewerblichen Charakter haben)
- regelmäßige Verkaufstätigkeit Verkaufsaktionen erstrecken sich über einen längeren Zeitraum (mehr als 3 Monate)
- Professioneller Außenauftritt, z.B. mehr als 25 Käuferbewertungen oder Powersellerstatus
- Veräußerung für Dritte
VerpackV wird VerpackG. Und wie geht es weiter?
Wenn zum 01.01.2019 nun aus der in die Jahre gekommen Verpackungsverordnung ein schickes neues Verpackungsgesetz wird, ändert sich natürlich etwas mehr als nur der Name.
- Die Systembeteiligungspflicht besteht fort. Wer sich nicht an einem System beteiligt, dem ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Verpackungen im Sinne des § 2 Abs. 8 VerpackG (mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackungen) verboten. Die Beteiligung mus an einem behördlich anerkannten System erfolgen.
- Abgaben werden statt nur an der Menge nun (auch) an der Umweltverträglichkeit der verwendeten Verpackungen gemessen. Gut sortier- und recycelbare Verpackungen sollen damit begünstigt und gefördert werden.
- Hersteller von Verpackungen, die unter das Verpackungsgesetz fallen, sind vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der Verpackungen zur kostenlosen Registrierung bei der neu eingerichteten “Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister” verpflichtet. Erst dann können sie sich mit ihrer Registrierungsnummer bei einem dualen System anmelden.
- Ohne die Registrierung ist es verboten, systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr zu bringen. Ein Inverkehrbringer, der nach dem Inkrafttreten des VerpackG nicht bei der Zentralen Stelle registriert ist, riskiert ein Bußgeld von bis zu 200.000 Euro.
Transparenz und Privatsphäre?
Autoren, die nun fürchten, dass sie aufgrund der Registrierung ihre Privatsphäre verlieren, die sie bisher zB durch einen Impressumsservice geschützt haben, sollten sich entspannen. Wem die Verbindung zwischen der Skandalautorin B. ITCH und dem registrierten Namen Susanne Harmlos gelingt, schafft das auch auf anderem Wege. Zudem besteht die Möglichkeit, den Versand wie auch die Führung eines Impressums in Auftrag zu geben. Unser Team von Skoutz4Success bietet hier Lösungen an. Lieferungen im B2B-Bereich, bei denen noch einmal umverpackt wird, sind nämlich vom Wirkungsbereich des VerpackG weiterhin ausgenommen.
Wie geht es?
Wir haben uns zwischenzeitlich auch registriert, und das ging so:
- Registrierung
Als Erstes registriert ihr euch bei https://lucid.verpackungsregister.org/ als „Hersteller“. Bei „Unternehmen“ gebt ihr euren Autorennamen ein, oder den eures Verlags. - Im weiteren Verlauf merkt man schnell, dass der Autor, Kleinverleger oder Selfpublisher und Selbstverleger nicht wirklich die Zielgruppe ist, aber gut … folgende Lösungen wurden nach Rücksprache mit der Hotline empfohlen:
Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuer-ID geben im entsprechenden Feld ihre Steuernummer an.
Bei Handelsregister-Nummer „Keine“ eintragen. (Außer ihr habt einen Verlag mit Verlagsnummer, dann diese)
Bei Art der nationalen Kenn-Nr. gebt ihr „Sonstiges“ an. - Eure Marke ist euer Pseudonym bzw. Autorenname.
- Am Ende des Eintragevorgangs erhaltet ihr eine Registrierungsnummer. Die benötigt ihr, um eine Verpackungslizenz zu kaufen. Da gibt es verschiedene Anbieter. Z.B. Reclay oder den Grünen Punkt.
- Voraussichtliche Menge schätzen und entsprechende Lizenz kaufen.
- Und das müsst ihr dann wieder bei https://lucid.verpackungsregister.org/ unter Datenmeldung angeben (Menge und Lizenz).
Weiterführende Links
Hier gibt es eine ToDo-Liste und eine amtliche Checkliste zur Registrierungspflicht.
Eine Liste der Dualen Systeme haben wir z.B. hier gefunden. Besonders zu Empfehlen ist Reclay, ein Anbieter, der keine Mindestgebühren verlangt und daher gerade für Mini-Verpacker interessant ist.
Wer sich umfassend informieren will, findet bei IT-Recht eine ausführliche Abhandlung. Die beste Quelle ist aber sicherlich dieser Link, von der entsprechenden Regierungsstelle.
Bitte seid kritisch, wenn ihr gut gemeinte Hinweise in den sozialen Netzwerken lest. Zum Teil versteigen sich hier auch reichweitenstarke Meinungsmacher („Influencer“) in gewagten Rechtsausführungen. Geht im Zweifel lieber davon aus, dass eure Versendungen systembeteiligungspflichtig sind. Ein kostenlos auszufüllendes Formular und Registrierungskosten von ein paar Euro im Jahr (Preise vergleichen!) lohnen nicht, den Ärger einer Abmahnung bzw. ein um ein Vielfaches höheres Bußgeld zu riskieren
3 Comments
Katharina Gerlach
Was würde bei einem signierten Buch, das man versendet, als Verpackung zählen? So etwas kommt bei mir pro Jahr vielleicht 2-3mal vor.
Kay
Ja, grundsätzlich schon, da es sich an einen Endkunden im Rahmen einer gewerbsmässigen Tätigkeit richtet.
L.C.`s Bookshelf
Ich tue mich immer noch an dem „gewerblich“ schwer. Angenommen ich veranstalte ein Gewinnspiel auf meinem Blog und sende per Briefumschlag bzw. Versandtasche ein paar Lesezeichen bzw. den Gewinn, fällt das dann auch in den Wirkungsbereich des Gesetzes? Tut mir leid für die blöde Frage, aber lieber einmal zuviel gefragt, als zu wenig 🙂