Impressumspflicht in Büchern

Skoutz-Wiki: Impressumspflicht in Büchern

Mit dem „ENDE“ fängt vieles erst an. Es ist immer wieder aufs Neue erstaunlich, wie viel Arbeit hinter dem Wort Ende liegt. Neben der Überarbeitung, Buchsatz und Marketing sind vor allem auch ein paar rechtliche Formalitäten zu bedenken, deren Unterlassung richtig teuer werden kann. Eines davon ist das Impressum, das verpflichtend in jedes Buch, und zwar auch E-Book, hineinmuss.

Skoutz erklärt, was man zur Impressumspflicht in Büchern wissen muss.

 

Die Impressumspflicht in Büchern in Kürze

Ein Impressum (lat. Auf- oder Hineingedrückt) ist eine Art „Faktenblatt“ und gibt Aufschluss über den Verantwortlichen für eine Sache, z.B. Webseiten, aber eben auch Druckwerke und ausdrücklich auch E-Books.

Das ist nicht neu, sondern seit dem 16. Jahrhundert zumindest für Drucker verpflichtend. Heute sind die gesetzlichen Pflichten zum Inhalt des Impressums durch Landesrecht geregelt. Die Details weichen dabei ein wenig voneinander ab, aber nach allen Regelungen Angaben zu Autor, Herausgeber (Verlag), Titel des Buches, Erscheinungsort und Erscheinungsdatum. Sie sind dem eigentlichen Werk in aller Regel voranzustellen.Verstöße ziehen straf-, zivil- und presserechtliche Konsequenzen nach sich.

Darüber hinaus sind freiwillige Angaben möglich und üblich. Es ist sinnvoll, auch andere Dokumentationspflichten (z.B. Hinweis auf Bildrechte) im Impressum zu erledigen.  Oft liest man auch Angaben zur Auflage und die ISBN sowie zu Gestaltung, Druck, Papierqualität, Lektoren und Übersetzern werden hier gemacht.

 

Die Impressumspflicht etwas ausführlicher

Wie schon gesagt, umfasst die Impressumspflicht in Büchern Pflichtangaben, die das entsprechende Landesrecht im Pressegesetz festlegt. Es gelten also die rechtlichen Vorschriften in dem Bundesland, in dem die Verantwortlichen ihren Geschäfts- oder Wohnsitz haben.

Wo soll das Impressum stehen?

Traditionell steht das Impressum vorne im Buch, vor dem Inhaltsverzeichnis und dem eigentlichen Text. Dabei wird das Impressum in der Printversion als linke Seite formatiert. Üblich ist, das Impressum auf die vierte, linke Buchseite zu nehmen. Die erste Seite des Buches ist der Schmutztitel, die zweite Seite kann entweder ein Motto, eine Widmung oder eine leere Seite sein, gefolgt von einer rechten Seite mit dem eigentlichen Titel – und im Anschluss folgt das Impressum.

Ob es der Impressumspflicht in Büchern auch genügt, die Angaben hinten zu platzieren, ist speziell bei E-Books umstritten. Denn dadurch wird man gezwungen, das Buch zu kaufen, bevor man erfährt, wer dafür verantwortlich ist. Wir raten von solchen Tricks ab, die im Zweifel mehr Ärger als Nutzen bringen.

Was muss genau in das Impressum hinein?

Wie schon gesagt, ist der Zweck des Impressums, den Verantwortlichen für ein Werk zu identifizieren. Die hierfür erforderlichen Angaben müssen also im Impressum enthalten sein. Die Details sind in dem Presserecht des jeweils örtlich zuständigen Bundeslandes zu entnehmen. Eine entsprechende Linksammlung gibt es auf Presserecht.de (externer Link).

Grundsätzlich ist auch eine ladungsfähige Adresse anzugeben (also eine Adresse mit Straßenangabe und Hausnummer, ein Postfach genügt nicht). Allerdings kann bei im Handelsregister eingetragenen Verlagen die Angabe entfallen, dann genügt der Ort (z.B. München) allein (vgl. § 5 HGB).

Tipp: Unter Marketingaspekten sind Kontaktinformationen des Autors oder Verlags absolute Pflicht. Das können neben der Webseite auch die Social-Media-Kanäle und evtl. auch eine E-Mail sein. Viele Leser nutzen diese Möglichkeit, sich so über neue Bücher zu informieren und mit dem Autor in Kontakt zu treten.

Wie ist das mit der Druckangabe?

Tatsächlich verlangen die meisten Pressegesetze die Nennung der Druckerei. Das hat historische Gründe. Für E-Books entfällt das logischerweise, für PoD-Titel, die auf Abruf gedruckt werden, gilt das aber selbstverständlich auch. Problem hier ist, das die Anbieter (z.B. Amazon KDP) in der Regel mit mehreren Druckereien zusammenarbeiten, und man daher gar nicht weiß, wo wer druckt.

Ein unseres Erachtens vertretbarer Kompromiss ist hier, den Auftragnehmer, also den PoD-Drucker zu benennen, bei KDP wäre das die Amazon Media EU S.à r.l., 5 Rue Plaetis, L-2338, Luxembourg. Rechtssicher ist das aber nicht. Tatsächlich kann mit der Flexibilität bei PoD-Angeboten geltendem Presserecht nicht 100% entsprochen werden.

Freiwillige Angaben im Impressum

Urheberrechtshinweis:

Das Urheberrecht ist gesetzlich geregelt und bedarf keiner Hinweise. Es kann auch durch Hinweise nicht geändert werden. Ob sich Piraten und Raubkopierer von solchen Texten abschrecken lassen, darf bezweifelt werden. Allerdings schaden sie auch nicht.

Das Copyright ©  ist ein aus dem englischen Raum kommendes Zeichen, das genau genommen in Deutschland keinerlei Rechtswirkung entfaltet. Gleichwohl ist er üblich und enthält den Namen des Verantwortlichen (z.B. Autor) und die Jahreszahl (© Skoutz, 2019).

Auflage:

Die Auflage wird meist angegeben. Manche Länder verlangen einen Hinweis auf die Original- oder Erstauflage mit Jahreszahl. Auch die Angabe weiterer Auflagen empfiehlt der mvb des Börsenvereins.

Identifkationsnummern:

Die ISBN, also die Internationale Standard Buch-Nummer, macht ein Buch eindeutig identifizierbar und wird meist im Impressum vermerkt. Dies ist aber keine rechtlich verpflichtende Angabe. Gelegentlich steht Sie neben der heute üblichen ISBN-13 noch die (ver)alte(tete) ISBN-10. Daran sollte man sich nicht stoßen. Wichtig ist jedoch, dass E-Books und Taschenbücher je eine ei enötigen, ebenso wie theoretisch ein Hardcover.

Speziell für die Veröffentlichung auf Amazon gibt es die amazoneigene ASIN. Diese dient der Identifikation von SP-Büchern auf Amazon, die keine ISBN angeben. Auch sie kann, muss aber nicht im Impressum angegeben werden.

Bibliografische Informationen:

Die Deutsche Nationalbibliothek (DNB) ist verpflichtet, sämtliche in Deutschland bzw. von in Deutschland lebenden Autoren veröffentlichte Werke (auch E-Books, vgl. § 3 DNBG) zu sammeln – um so die kulturellen Werke des Landes zu archivieren und diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dazu ist die Abgabe eines sogenannten Pflichtexemplars an die DNB verpflichtend vorgeschrieben. Daher steht im Impressum auch der entsprechende Vermerk zu den bibliografischen Informationen.

Einige Bundesländer regeln eine Angebots- oder sogar Ablieferungspflicht zusätzlich auch an die jeweiligen Landesbibliotheken. Das heißt, man muss dort mindestens ein kostenloses Exemplar anbieten, oder sogar unaufgefordert und kostenfrei abliefern. Uneinheitlich ist, wie das mit E-Books zu bewerkstelligen ist.

Einzelheiten zum Pflichtexemplar der DNB findet ihr in dem entsprechenden Eintrag im Skoutz-Wiki und auf den offiziellen Seiten der DNB (Link zur externen Seite).

Was nicht ins Impressum sollte:

Immer wieder liest man Hinweise auf Haftungsbeschränkungen, wie z.B. „Die Handlung ist rein fiktiv. Ähnlichkeiten zu lebenden Personen sind zufällig und lösen keine Haftung aus“. Diese sind unwirksam, weil man seine Verantwortung, auf andere Rechte Rücksicht zu nehmen, nicht durch eine einseitige Erklärung ausschließen kann. Entgegen der Praxis in anderen Ländern hat ein solcher Hinweis auch keine Beweiskraft dergestalt, dass man sich zumutbar um Rücksichtnahme bemüht hat. Denn die bloße Behauptung belegt gar nichts. Im Gegenteil aus der Sicht deutscher Gerichte zeigt ein solcher Hinweis eher, dass der Autor sich sehr wohl des Problems bewusst war, aber dann eben schlampig gearbeitet hat. Wir empfehlen also, auf solche Hinweise zumindest im deutschsprachigen Raum zu verzichten.

Was passiert, wenn das Impressum fehlt?

Man verstößt gegen geltendes Recht und muss ggf. ein Bußgeld bezahlen. Zudem riskiert man, dass man abgemahnt wird, was im Zweifel mehr Ärger bereitet und ebenfalls schnell teuer wird. Da die Plattform im Zweifel mithaftet, sollte man sich auch nicht darauf verlassen, dass die Adresse nicht herausgeben wird. Hier überwiegt das eigene Interesse den Datenschutz, und wenn es ganz dumm läuft, hat man dann noch zusätzlich Ärger mit Amazon & Co.

Bonuswissen: Und wie ist das mit dem Pseudonym?

Es gibt viele Gründe, warum man mit dem eigenen Namen nicht auf dem Cover stehen möchte. Allerdings erfordert die Impressumspflicht in Büchern die Nennung des echten Namens (Klarname). Ein Pseudonym genügt hier grundsätzlich nicht.

Wer damit ein Problem hat, kann einen eigenen Verlag gründen und dessen Firma angeben. Da muss aber je nach Rechtsform auch oft der Name wieder auftauchen und die Anschrift so oder so. BoD und andere Distributoren setzen sich automatisch ins Impressum und übernehmen damit Verlagspflichten. Auch das schützt die Privatsphäre des Autors, der dann nur dem Distributor bekannt ist.

Auch wenn eine Postfachadresse nicht genügt, gibt es inzwischen einige Anbieter für Virtuelle Adressen, bei denen man eine „echte Adresse“ mieten kann. Diese entspricht den rechtlichen Anforderungen und kostet ca. 30-50 Euro mtl. und umfasst einen Nachsendeauftrag.

Schließlich gibt es noch Pseudonym-Services. Diese sind eine gute Alternative, wenn sie eine echte Adresse anbieten. Und gegen eine schriftliche Zustellvollmacht für den Autor dessen Erreichbarkeit sicherstellen. Da ggf. gesetzliche Fristen mit der Zustellung zu laufen beginnen, muss sich der Autor darauf verlassen können, dass ihm Post tatsächlich zeitnah zugestellt wird.

Skoutz bietet einen solchen Service an (weiterlesen).

 

 

 

 

Leave a Reply

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert