Der neue Medienstaatsvertrag – Änderungen für Blogger und Autoren

Ein paar Monate ist er nun auch schon wieder alt, aber vor lauter Corona hatten wir noch gar keine Zeit, ihn entsprechend zu würdigen: den neuen Medienstaatsvertrag.

“Hä?!”, mag der eine oder andere jetzt sagen. Was ist das überhaupt und brauchen wir den?

Skoutz hat sich das mal genauer angesehen und für euch die Erkenntnisse in diesem Beitrag zusammengefasst:

Der Medienstaatsvertrag in Kürze

Der im November 2020 in Kraft getretene Medienstaatsvertrag (MStV*) regelt Umgang mit und Verantwortung für Inhalte, die über Funk und Fernsehen sowie über das Internet verbreitet werden. Damit wird nun auch geklärt, wie die Verantwortlichkeiten und Voraussetzungen sind, wenn man Streaming anbieten möchte oder fremde Inhalte im Netz weiterverbreitet.

Und nun etwas ausführlicher:

Was ist der Medienstaatsvertrag?

Der Medienstaatsvertrag löst den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ab, von dem vielleicht (hoffentlich) der eine oder andere Blogger schon mal gehört hat. Da der aber aus den 90ern stammt und viele neue Entwicklungen wie z.B. Online-Streamingdienste nicht präzise fasst, hat das in vielerlei Hinsicht zu erheblichen Unsicherheiten geführt, die nun korrigiert wurden. Während der RStV sich vor allem mit Fernsehen und Rundfunk befasste, blieben bei Online-Diensten mit digitalen Inhalten viele Fragen offen. Nun ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen Streaming eine Rundfunkzulassung benötigt.

Da aber die Aufsicht über die Medien in Deutschland Ländersache ist, musste dem Medienstaatsvertrag jedes Bundesland zustimmen, bevor er in Kraft treten konnte.

Wen betrifft der Medienstaatsvertrag?

Neben den schon mit dem RStV befassten klassischen Sendeanstalten betrifft der Medienstaatsvertrag vor allem sogenannte “Medienintermediäre”, die fremde Inhalte weiterverbreiten, also z.B. wie Facebook, Instagram oder Google.

Allerdings sind auch andere Webseiten wie Shops oder Blogs betroffen, soweit sie redaktionell-journalistische Inhalte anbieten.

Was ist nun neu?

  1. Plattformen müssen Inhalte auf Richtigkeit prüfen.
    Plattformen müssen künftig von ihnen verbreitete Inhalte zumindest summarisch auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfen.
    Das ist besonders im US-amerikanischen Wahlkampf aufgefallen, als sich Donald Trump und Twitter regelrechte Schlachten um sogenannte Fake-News lieferten.
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  2. Bots-Kennung
    Automatisiert generierte Inhalte, Beiträge oder Chats müssen als solche gekennzeichnet werden. So soll in Zeiten immer perfekter reagierender Software verhindert werden, dass Nutzer von Onlinediensten eine echte Interaktion vorgegaukelt wird.
    .
  3. Angabe eines inhaltlich Verantwortlichen 
    Wer in irgendeiner Form redaktionell-journalistische Inhalte anbietet, muss im Impressum einen redaktionell Verantwortlichen benennen. Das ist insofern nicht neu, denn das verlangte der RStV auch schon. Daher liest man immer noch auf vielen Seiten “Verantwortlicher i.S.v. § 55 Abs. 2 RStV“, auch wenn das jetzt heißen müsste “Verantwortlich nach § 18 MStV“. 🙂
    .
    Neu ist
    :
    Es müssen der vollständige Name und die Adresse eines in Deutschland ansässigen Ansprechpartners (keine Gesellschaft) angegeben werden. Ein Verweis auf den Paragraphen ist hingegen nicht erforderlich.

 

Fazit

Unter dem Strich ändert sich für Blogger, Autoren, Verlage und Shopbetreiber eher wenig. Aber ein Blick in euer Impressum und die dortigen Angaben schadet nicht, um diese ggf. zu aktualisieren.

 

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