Urheberrechtsverletzung beim Piratendownload

Seit es am Mittwoch bei dem Piraten-Anbieter lul.to (Lesen und Lauschen) zu spektakulären Hausdurchsuchungen und Verhaftungen kam, bevor die Seite von der Staatswaltschaft Bamberg vom Netz genommen wurde (Skoutz berichtete), laufen die Foren heiß, in denen sich sparbewusste User Sorgen machen, ob und ggf. was sie denn nun zu befürchten hätten. Zu Recht, denn das ermittelnde LKA Sachsen spricht von über 30.000 Usern. Deren Identitäten sollten nach Auswertung der konfiszierten 11 Terabyte Daten möglich sein, zumal das Portal eine Registrierung verlangte, da für die Nutzung bezahlt wurde. Auch bei Amazon Gutscheinen kann zurückverfolgt werden, wer diese bezogen hat.

Wer regelmäßig bei Skoutz mitliest, weiß längst, wie schlimm das Nutzen von Piratenangeboten für die damit um ihren Lohn betrogenen Autoren ist. Zuletzt hat sich Tabea S. Mainberg in einem Interview dazu geäußert. Aber wir wollen hier nicht um Mitleid für die Geschädigten betteln, sondern darstellen, was tatsächlich zu erwarten ist (wir haben hierzu mit der Münchner Rechtsanwaltskanzlei Merget Vogel & Kollegen zu diesem Thema gesprochen und uns aufklären lassen):

Rechtslage bei Urheberrechtsverletzungen durch User

Die Zeiten, in denen das Internet strafrechtlich ein wenig beachteter Raum war, sind vorbei. Europol hat für Cyberkriminalität ein Millionenbudget bekommen, Spezialstaatsanwaltschaften werden gebildet – und vor allem zunehmend politischer Druck auch auf die Pirateninseln ausgeübt. Das ist so wie mit den Schwarzgeldkonten im Ausland. Die gibt es auch immer noch. Aber es sind deutlich weniger geworden, wenn da mal wirklich mit Druck dagegen vorgegangen wird. Es ist das erklärte Ziel der Strafverfolgung innerhalb der EU, das Internet rechtssicher zu machen:

  • neue Abhör-App, die der Bundestag letztens genehmigt hat,
  • Aufzeichnungspflichten von Providern,
  • diverse EU-Verordnungen zur Zusammenarbeit in Cyber Crime,
  • Spezialeinheiten mit entsprechendem Know-how und Ausstattung.

Und das betrifft nicht nur die organisierte Kriminalität, sondern zunehmend auch die Hobby- und Kleinkriminellen, die solche Angebote wider besseren Wissens nutzen, weil sie meinen, nicht erwischt zu werden.

Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?

Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum Thema Streaming haben User tatsächlich damit zu rechnen, dass sie künftig wie die Betreiber selbst belangt werden können. Dies gilt erst recht für Downloads, wo eine Kopie dauerhaft hergestellt wird.

Grundsätzlich ist das Verbreiten von fremden Inhalten nach dem Urheberrecht verboten und steht unter Geld- bzw. in schweren Fällen unter Haftstrafe. Eine Ausnahme stellen ausschließlich für den privaten Gebrauch gezogene Kopien dar (§ 53 UrhG, “Privatkopie”).

So ist das Kopieren und Weitergeben von Kopien von Filmen oder Musik-CDs nach herrschender Rechtssprechung bis zu 7 Stück an Familie und enge Freunde erlaubt. Eine entsprechende Pauschale ist von CD-Rohlingen und Geräten bereits enthalten und wird z.B. von der GEMA überwacht. Das heißt, man darf für den privaten Gebrauch durchaus Kopien von ausgeliehenen Musik- und Film CDs und DVDs erstellen, auch wenn diese von Freunden oder aus der Videothek stammen. Privatkopien dürfen jedoch nicht an flüchtige Bekannte, Arbeitskollegen oder über Facebook oder sonstige Portale weitergegeben werden. Dann handelt es sich bei ihnen nicht mehr um eine Privatkopien, sondern um illegale Raubkopien.Wenn ein Kopierschutz besteht, ist das Anfertigen von Privatkopien rechtswidrig. Da das Verbot nicht strafbewehrt ist, hat man jedoch “nur” zivilrechtlliche Schritte der Rechteinhaber zu fürchten (Schadensersatz, Nutzungsentschädigung). Im Klartext heißt das:Anders verhält es sich bei Softwareprodukten, zu denen auch E-Books zählen. Hier darf eine Sicherheitskopie niemals auf anderen Geräten als dem Zugelassenen genutzt oder an Dritte weitergegeben werden, ohne auch an den Empfänger das Original zu übergeben.

Verboten ist darüber hinaus in jedem Fall Kopien von „offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen“ herzustellen. Dies bezieht sich insbesondere auf das Herunterladen von Dateien aus dem Internet oder über Tauschbörsen

Damit scheiden Piratenbörsen wie lul.to für solche Privatkopien von vornherein aus. Das zeigt auch, dass mehrere Durchsuchungsbefehle auch einzelnen Usern galten. Voraussetzung für die Strafe ist Vorsatz. Das heißt, man hätte mit gebotener Sorgfalt erkennen müssen, dass das Angebot rechtswidrig war.

Ein solcher “Irrtum” sollte bei lul.to schon wegen deren eigenen Darstellung schwierig werden. Lul.to hat sich selbst als Piratenseite bezeichnet und in seinen FAQ darauf hingewiesen, dass die Nutzung des Angebots möglicherweise rechtswidrig ist. Auch kann niemand erwarten, ein E-Book, das sonst mehr als zehn Euro kostet, für wenige Cent legal kaufen zu können. Eine einfache Eingabe bei Google hätte genügt, um zu sehen, dass lul.to mal mindestens unseriös ist. Wer dort trotzdem Downloads zieht, nimmt also billigend in Kauf, rechtswidrige Inhalte bezogen und damit fremde Rechte zu verletzen. Das genügt für Vorsatz, speziell im Urheberrecht, in dem seit jeherein strenger Sorgfaltsmaßstab gilt, der auch bei den Nutzern anzulegen ist.

 

Aber… ich wusste das nicht…?

Es gilt der Grundsatz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“. Rausreden kann man sich allenfalls mit einem „Irrtum“. Dazu muss man glaubhaft machen, dass man trotz gebotener Sorgfalt nicht erkannt hat, dass das Angebot von lul.to rechtswidrig war.

Das sollte aber hier schon wegen der eigenen Darstellung von lul.to schwierig werden. Lul.to hat sich selbst als Piratenseite bezeichnet und in seinen FAQ darauf hingewiesen, dass die Nutzung des Angebots möglicherweise rechtswidrig ist. Auch kann niemand erwarten, ein E-Book, das sonst mehr als zehn Euro kostet, für wenige Cent legal kaufen zu können. Eine einfache Eingabe bei Google hätte genügt, um zu sehen, dass lul.to mal mindestens unseriös ist. Wer dort trotzdem Downloads zieht, nimmt also billigend in Kauf, rechtswidrige Inhalte bezogen und damit fremde Rechte verletzt zu haben. Das genügt für Vorsatz, speziell im Urheberrecht, in dem seit jeher ein strenger Sorgfaltsmaßstab gilt, der auch bei den Nutzern anzulegen ist.

Was passiert, wenn man bei einer Urheberrechtsverletzung erwischt wird?

Strafrechtlich muss man mit einer Strafanzeige rechnen, was bedeutet, dass man im Falle einer Verurteilung neben der zu erwartenden Geldstrafe auch die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Diese Verfahrenskosten setzen sich aus den Kosten des Gerichts, der Auslagen geladener Zeugen und ggf. Sachverständiger, des eigenen Rechtsanwalts sowie ggf. der Rechtsanwälte der Opfer (Autoren und Verlage) zusammen. Allein die Kosten des Gerichts und des eigenen Rechtsanwalts dürften bereits die 1.000- Euro Marke deutlich überschreiten (ein Prozesskostenrechner zeigt das genauer).

Zivilrechtlich muss man zunächst den Schaden ersetzen, also die Gebühren nachzahlen, die bei einem legalen Download entstanden wären. Man kann sich hier keinesfalls darauf berufen, dass man das Buch regulär nie bezogen hätte, die 1000 und mehr Titel hohen SUBs werden damit u.U. zu einem teuren Vergnügen.

Daneben sind die Kosten in einem Zivilverfahren (Abmahngebühren von ca. 150,00 Euro, ggf. Gerichtskosten) zu erstatten.

Ein solcher Download kann mindestens 5 Jahre lang strafrechtlich belangt werden. Davon unabhängig zivilrechtlich mind. 3 Jahre lang ab Kenntnis des Geschädigten (hier des Autors oder des Verlags).

Auch das ist unerfreulich, denn wer hat schon Lust, nach Jahren noch ein Strafverfahren an den Hals zu bekommen, das dann oft vor Arbeitgeber oder Geschäftspartnern sehr peinlich ist?

Strafanzeigen und Abmahnwelle zu befürchten

Im Fall von lul.to war das Ziel der Anzeigenerstatter nicht primär die Jagd auf die Drahtzieher in Tonga. Es ging vielmehr ganz simpel um Maßnahmen, die sicherstellen, dass der Markt für digitale Waren funktioniert. Und daher wird auch gegen die User ermittelt. Die Anzeigenerstatter waren Großverlage wie z.B. Bonnier, Random House und Holtzbrinck und die sind an den Useradressen interessiert. Denn wenn Lischen Klau und Sebastian Schnapp Angst haben müssen, dass sie womöglich Jahre später für ihren illegalen Up/Down/wie auch immer -load straf- und zivilrechtlich (mit Zinsen) belangt werden, verliert das Angebot von Piratenportalen an Reiz.

Jeder, dessen Werke bei lul.to bezogen worden sein könnten, hat die Möglichkeit, als Opfer über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu nehmen und erhält so auch die bei lul.to gespeicherten Userdaten. Damit ist allen Geschädigten die Möglichkeit gegeben, sich dem Strafverfahren als Opfer anzuschließen (Nebenklage) und auch zivilrechtlich Schadensersatz geltend zu machen.

Und nun?

Natürlich kann man hoffen, dass man in der Masse untergeht und nicht gegen alle ermittelt wird. Aber man weiß eben nie, ob man zu den Glücklichen zählt und allein diese Ungewissheit dürfte schon belastend sein.

2 Comments

  • skreutzer

    Und die nächste Plattform erwähnt einfach nirgends „Piraten“ oder „rechtliche Grauzone“, und schon ist es kein offensichtlich rechtswidriges Angebot mehr. Als ob der Bürger von der Buchpreisbindung weiß und dem Umstand, dass E-Books neuerdings darunterfallen sowie um die Regelungen zum Gebrauchtsoftwarehandel/Volumenlizenzen/Gebraucht-E-Book-Verkauf, die auch nur den Verkäufer betreffen und vom Verkäufer nicht nachzuvollziehen sind. Nicht, dass Unwissenheit vor Strafe schützen würde, aber alle Gesetze auf dem Gebiet sind neu und werden kontrovers diskutiert, d.h. am Ende halten sie nicht gegen das Gewohnheitsrecht stand. Die „geschädigten“ Autoren jedenfalls sollten sich ernsthaft die Frage stellen, ob sie zwar in diesem Fall, sofern überhaupt möglich, den Sieg davontragen möchten, dann aber auf lange Sicht gesehen die betroffenen Kunden der Plattform nicht unbedingt zu legalen Alternativen erziehen können, sondern sie ganz für den regulären Markt unempfänglich machen. Ich gebe zu bedenken, dass LuL nicht etwa allein wegen den niedrigen Preisen „erfolgreich“ war, sondern die es gut verstanden haben, die Titel gut zu präsentieren, wo sich legale Anbieter hier und da auch eine Scheibe von abschneiden können. Was sind das auch für „Piraten“, die zwar gerne bereit sind, halbwegs umständlich 10 Cent für einen Titel auszugeben, den es woanders sowieso gratis gibt, aber offensichtlich das Angebot nicht legal beziehen wollen? Um die „Piraterie“ effektiv zu bekämpfen, hilft ein Takedown wenig, stattdessen müssen Autoren, Verlage und Händler besser werden als das, was illegale Händler bieten. Die Voraussetzungen sind vorhanden, der Wille nicht.

    • Kay

      Lieber Stephan Kreutzer, wenn es soweit ist, sehen wir uns die nächste Plattform an. „Offensichtlich rechtswidrig“ ist ein auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff und die Auslegung obliegt dem Gericht allein. Wir werden sehen. Aber mit jeder Piratenfestnahme, die es in die Tagesschau schafft, wird die Anforderung an den „unvermeidbaren Verbotsirrtum“, der einen User vor Strafverfolgung schützen könnte, höher. Es ist ein Irrglaube, anzunehmen, Gewohnheitsrecht könne sich im Rechtsstaat gegen Statutenrecht durchsetzen. Sonst dürfte man durch die Einführung der Helmpflicht oder des Rauchverbots etwa auch niemanden bestrafen, der sie missachtet, weil er es gewohnt ist, es anders zu machen?
      Was die Autoren anbetrifft: Nun, zunächst sind die „Anführungszeichen“ bei der Schädigung sicherlich deplatziert, denn dass sie geschädigt sind, steht außer Frage. Mindestens besteht der Schaden in der Missachtung des Rechts, frei über meine Werke verfügen zu können. Und wenn ich nicht will, dass mein Werk über lul.to vertrieben wird, dann ist das zu respektieren. Da kommt es auf eine Überprüfung, der Frage, ob der User wirklich wissentlich lieber 10 Cent bezahlt als gar nichts, gar nicht mehr an.

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