Artikelbilder – Woher nehmen und nicht stehlen?
Ein Artikel ist nur halb so schön, wenn ihn keine Bilder schmücken.
Schöne, passende, perfekte Bilder, wenn möglich.
Und oft hat man dabei Motive im Auge, die man selbst nicht (oder jedenfalls so nicht) fotografieren kann.
Nun ist aber der Gebrauch von fremden Bildern nicht erst seit der DSGVO tricky und riskant. Aber wenn man ein paar grundlegende Dinge beachtet, ist es gleich noch halb so wild. Seht selbst.
Bildrechte bei kostenlosen Bildern
Viele Bilddatenbanken wie unsplash, pixabay und pexels bieten auch kostenlose Bilder an. Ist das die Rettung? Vielleicht.
Grundsätzlich gilt: Jedes Bild hat einen Urheber und dieser hat im Normalfall die Rechte an diesem Bild. Das heißt, wenn man den Urheber nicht um Erlaubnis fragen kann, sollte man vorsichtig bei der Verwendung solcher Bilder sein.
Oft entscheidet sich aber ein Fotograf, ein Bild der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Sei es aus Großzügigkeit oder aus Werbegründen – daher kann man dort wunderbare Bilder finden.
Diese Freigabe erfolgt meist auf der Basis von sogenannten Creative-Commons-Lizenzen. Eine Lizenz ist eine Art Nutzungsvertrag, der verbindlich regelt, unter welchen Bedingungen ein Bild verwendet werden darf.
Bei CC-Lizenzen gibt es verschiedene Typen, die unterschiedliche Nutzungsbedingungen zur Folge haben, z.B. die Frage, ob man ein Bild auch gewerblich nutzen darf, oder ob und ggf. wie der Fotograf namentlich zu erwähnen ist. Hierfür gibt es spezielle Links beim Bildnachweis, auf denen sich der Lizenztext befindet.
CC-Lizenzen setzen sich aus einzelnen Modulen zusammen, die die Nutzungsbedingungen festlegen. Für jede Modulkombination gibt es einen einzelnen Link, auf dem sich der jeweilige Rechtstext befindet. Dieser muss beim jeweiligen Bildnachweis verlinkt werden.
Welche Arten von CC-Lizenzen gibt es?
- CCO-Lizenzen sind gemeinfrei. Das heißt, sie dürfen uneingeschränkt kopiert und verändert werden und das ohne Urhebernachweis. Es ist auch kein Lizenz-Link erforderlich.
Link zur Lizenz: CC0 – kein Urheberrechtsschutz - Bei CC BY-Lizenzen gibt der Urheber das Bild zwar frei möchte aber genannt werden. Etwaige Bildbearbeitungen müssen angezeigt werden und ein Bildnachweis (CCL-Link) ist erforderlich.
Link zur Lizenz: CC BY – Namensnennung - CC BY-SA heißt, das unter den Nachweisbedingungen wie der CC BY-Lizenz auch etwaige Bearbeitungen der Lizenz des Originals unterliegen. Wenn ihr also das Bild verändert, müsst ihr dieses (neue) Bild unter derselben Lizenz veröffentlichen, damit so die Motive des Fotografen für seine Freigabe erhalten bleiben.
Link zur Lizenz: CC BY-SA – Namensnennung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen - Bei CC BY-ND steht der Zusatz ND für (no derivatives). Er verbietet die Veränderung des Bildmaterials, außer dem Format (Größe) selbst, erlaubt aber sonst jegliche Form der Veröffentlichung gegen Bildnachweis.
Link zur Lizenz: CC BY-ND – Namensnennung, keine Bearbeitung - CC BY-NC-SA
Einzelheiten zu den Lizenzen erfahrt ihr auf der Seite von creative commons.
Kommerziell bei Hobby-Blogs?
Bei Lizenzen, die nur eine nicht kommerzielle Nutzung erlauben, sollten nur diejenigen zugreifen, die ihre Seite wirklich nur aus privaten Motiven betreiben. Wer Banner-Werbung erlaubt, Affiliate-Links auf Shops setzt, sich regelmäßig von Geschäftsfreunden wie zB Autoren oder Verlagen einladen lässt oder auch nur kostenlose Rezensionsexemplare annimmt, sollte sicherheitshalber die Finger von diesen Lizenzen lassen.
Etwas ausführlicher, wenngleich in anderem Zusammenhang, haben wir uns schon einmal mit der Bedeutung von „kommerziell“ befasst, nämlich zur Frage, wann ein Artikel als Werbung gekennzeichnet werden muss (weiterlesen).
Etikettenschwindel bei CCL?
Viele Bilddatenbanken erlauben es, dass man anonym Bilder hochlädt. Das führt einerseits dazu, dass ggf. Unberechtigte Bildmaterial freigeben, andererseits ist das auch eine Abmahnfalle, bei der die Urheber erst anonym hochladen und dann abmahnen (lassen), indem sie behaupten, es sei widerrechtlich erfolgt.
Man sollte daher auf jeden Fall ein paar Sicherheitsroutinen beherzigen:
- Screenshot von der Lizenz beim Download machen
- Datenbank und Zeit des Downloads notieren
- Prüfen, ob das Bild anonym oder mit Namensnennung hochgeladen wurde
(letzteres ist immer zu bevorzugen)
Die Rechtsprechung verlangt bei kostenlosen Bildern von den Verwendern besondere Sorgfalt bei der Prüfung der Berechtigung. Wer ganz auf Nummer Sicher gehen möchte, sollte nur solche Bilder verwenden, die auf mehreren Datenbanken unter derselben Lizenz (und demselben Urheber) angeboten werden und dies mit Nachweisen (Screenshots) belegen. Damit sinkt die Wahrscheinlichkeit eines rechtswidrig bereitgestellten Bildes und man kann die geforderte „Auswahlsorgfalt“ nachweisen.
Achtung: Art der Nutzung oder Nutzungsumfang
Wer die Nutzungsrechte nur für „Online Nutzung“ erwirbt, darf das Bild nicht für ein Cover, einen Flyer oder andere Druckwerke verwenden. Das gibt es bei kostenlosen Lizenzen ebenso wie bei kostenpflichtigen. Manchmal wird auch zwischen „online“ und „Social Media“ unterschieden.
Ort des Bildnachweises
Das hängt oft von der Bilddatenbank und ihren AGB ab.
- Nachweis direkt unter dem Bild (sicherste Form)
- Am Ende des Beitrags (häufigste Form)
- Im Impressum oder unter einer besonderen Rubrik Bildnachweise
Dabei wird häufig neben der urheberrechtlich gebotenen Nennung des Fotografen eben auch die Bilddatenbank als Ursprung gefordert.
Bilder von Menschen
Sobald Menschen auf einem Bild auftauchen, geht es nicht nur um Urheber- sondern auch um die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen. Es kann also sein, dass der Fotograf mit einer Verwendung einverstanden ist, das Modell aber womöglich nicht. Im Zweifel hilft hier, beim Urheber eines Bildes nachzufragen und bei Unklarheiten von der Nutzung des Bildmaterials abzusehen, so schwer es auch fallen kann.
Doch lieber bezahlte Stockbilder?
Kostenpflichtige Stockfotoplattformen wie Shutterstock oder Adobe Stock bieten für so gut wie jede Themenlage verschiedene Bilder. Die Lizenzen sind dabei klar definiert, der Kauf der Bilder wird dokumentiert, und auch beim Recht am eigenen Bild droht keine Gefahr, weil die Fotomodelle entlohnt wurden. Es gibt hier sehr verschiedene Preismodelle, meist Abos, sodass es sich lohnt, hier genauer zu vergleichen. Der Nachteil dieser Bildrechte ist neben den Kosten, auch eine gewisse Einförmigkeit der immer selben Hochglanz-Menschen mit ihren Modellkörpern und Zahnpasta-Strahlelächeln. Und spätestens, wenn der heiße Typ auf dem fünften Romance-Cover prangt, macht es auch keinen Spaß mehr, ihn anzuschauen.
Buchcover und Produktbilder sind auch Bilder
Grundsätzlich sind Buchcover auch urheberrechtlich geschützt. Da sie jedoch nach Auffassung der Richter vorrangig zur Werbung und Produktbeschreibung dienen, sind sie weniger geschützt, als z.B. ein Portraitfoto. Ihr habt als Rezensenten allerdings ein eigenes berechtigtes Interesse, das Bild zu verwenden. Das heißt
- bei einer sachlichen Rezension dürft ihr das Bild, das ihr z.B. selbst von dem Buch (oder eurem Reader mit Cover) gemacht habt, benutzen, da dies Teil der freien Meinungsäußerung ist, insbesondere wenn ihr das Cover besprecht, müsst ihr es ja auch zeigen können;
- wobei die Grenze dort erreicht ist, wo ihr jetzt z.B. mit einer Collage das Bild verändert, um einen Kackhaufen-Smiley darauf zu setzen und so den Aussagehalt abändert.
- Downloads der Cover sind üblicherweise von den Verlagsseiten hinzunehmen, weshalb die meisten Verlage das auch ausdrücklich erlauben,
- das Gleiche gilt für die Homepages der Autoren selbst, die damit ja auf das Buch als Produkt und nicht auf das Cover als Kunstwerk aufmerksam machen wollen,
- während die Rechtslage bei Downloads aus Shops etwas schwieriger ist, da sich hier die Gerichte nicht einig sind. Überwiegend wird eine (Weiter)Verwendung eines unveränderten Covers auch dann als zulässig angesehen, wenn man es von einer anderen Quelle downloadet. Amazon sagt, sie erlauben das nicht. Ob sie darzu berechtigt sind, weil die Bildrechte ja beim Verlag/Autor liegen, ist fraglich, aber will man sich mit dem großen A anlegen? Andererseits kenne ich keinen Fall, wo dieses Verbot tatsächlich durchgesetzt worden wäre, und gehe persönlich davon aus, dass das da nur „für den Fall der Fälle“ steht, um in einem Missbrauchsfall sagen zu können, man sei ja von Anfang an dagegen gewesen … (Garantieren kann ich das allerdings nicht).
Fazit Bildrechte:
Bei e-recht24 gibt es einen sehr lesenswerten Gratis-Ratgeber Bildrechte im Internet